Untreue ist einer der häufigsten Trennungsgründe – und dennoch an der Tagesordnung. Rund 39 Prozent der Frauen und 51 Prozent der Männer haben in einer Beziehung schon einmal einen Seitensprung gewagt.
Hilfe bei einer Detektei
Wenn daraus ein Rosenkrieg entbrennt, suchen „gehörnte“ Verlassene nicht selten Hilfe bei einer Detektei für das anstehende Verfahren: Denn obwohl die Schuldfrage bei einer Scheidung heute nicht mehr geklärt werden muss, spielt ein Seitensprung nach wie vor eine Rolle, wenn es um Unterhaltsansprüche geht. Bei ausreichender Beweislage können Betroffene der Ungerechtigkeit entgehen, dem untreuen Partner auch noch den Lebensunterhalt finanzieren zu müssen.“
Dating-Apps wie Tinder machen das Fremdgehen heute einfacher denn je. Kommt die Affäre dann ans Tageslicht, ist das Vertrauen oft so zerstört, dass der Betrogene einen Schlussstrich ziehen will. Ist das Paar verheiratet, wiegt ein Seitensprung natürlich doppelt schwer. Wer sich am Traualtar ewige Treue verspricht, hat auch eine besondere Verpflichtung seinem Partner gegenüber“.
Schuldfrage obsolet
Das bis 1976 existierende Verschuldungsprinzip sah vor, dass ein eindeutiges Fehlverhalten einer der Eheleute nachzuweisen sein musste, um eine Scheidung zu erwirken. Um dieses öffentliche „Waschen schmutziger Wäsche“ zu vermeiden, wurde die Schuldfrage schließlich durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt:
Danach wird die Scheidung ausgesprochen, wenn beide Partner einer Trennung einvernehmlich angeben, dass die Ehe zerrüttet ist. Auf die Frage, ob eine Ehe geschieden werden kann, hat ein außereheliches Verhältnis also keine Auswirkungen mehr. Anders ist es allerdings, wenn es ums Finanzielle, sprich um den Unterhalt geht.
Vor 48 Jahren, im November 1973, wurde im deutschen Recht das Verschuldensprinzip abgeschafft. Eine Ehe kann seitdem nur noch wegen „Zerrüttung“ geschieden werden. Nichtsdestotrotz können Verfehlungen innerhalb des geschützten Rechtsgutes der Ehe durch einen der Ehepartner Konsequenzen haben.
Rechtlich unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt
Trennungsunterhalt wird ab der wirtschaftlichen Trennung der Ehepartner vom Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten und vor Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Der Anspruch begründet sich aus Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB.
Der nacheheliche Unterhalt muss ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung von dem Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Dies kann zeitlich unbefristet, aber auch zeitlich befristet sein. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte ist zunächst darauf verwiesen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Nur in Fällen, in denen die Eigenverantwortung unbillig ist, kann (meist für eine Übergangszeit) Unterhalt zu gewähren sein.
Gemäß § 1361 i. V. m. § 1579 BGB kann auch der Anspruch auf Unterhalt verwirkt werden. Ein solcher Verwirkungstatbestand ist jedoch meistens eine Beweisfrage.
Eheliche Untreue kann unter bestimmten Umständen ein Verwirkungstatbestand sein!
Hier kommen unsere Detektive ins Spiel. Wir erarbeiten durch Observation (Beobachtung) und auftragsbegleitende Ermittlung Ihnen und ihrem Anwalt die Beweise, die Sie benötigen, um eine Zahlungsverpflichtung zu verringern, oder sogar ganz auszuschließen.
Dabei führt nicht gleich jede Untreue oder einmalige Seitensprung sofort zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches. Die Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehepartners muss ein nennenswertes Gewicht haben (OLG Hamm vom 19.07.2011; Az.: II-13 UF 3/11). Ein einmaliger On-Night-Stand reicht hierfür kaum. Gerade bei einer Langzeitehe, sind hier andere Maßstäbe anzusetzen als bei einer verhältnismäßig kurzen Ehe.
Nach § 1361 Abs.3, § 1579 Nr.7 BGB kann der Unterhaltsanspruch schon verwirkt sein, wenn die Ehefrau während der berufsbedingten Abwesenheit ihres Ehemannes ein Verhältnis zu einem gemeinsamen Freund aufnimmt und das Verhältnis erst nach der Entdeckung offen fortsetzt.
So stellte das OLG Hamm fest, dass das Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein offensichtlich, schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten sei. Und daher könne – wenn dies bewiesen wird – ein Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Dies bedeutet: hat ein Unterhaltsberechtigter schon während der Ehe eine andere Beziehung und verlässt den Ehepartner wegen dieser neuen Beziehung, so kann es zu einer Herabsetzung oder sogar zu einem vollständigen Wegfall des Unterhalts kommen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2012 (Az.: II – 8 UF 109/10)).
Auch der BGH stellte fest, dass ein offensichtliches und einseitiges Fehlverhalten vorliegt, wenn ein Ehepartner während des Bestehens der Ehe gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten sich einem neuen Partner zuwendet, die zum Scheitern der Ehe führt (BGH FamRZ in: 1981, 752 = NJW 1981, 1782). In dieser Entscheidung führt der BGH wörtlich aus:
„Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere darin liegen, dass der Unterhalt begehrende Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von der Ehe abkehrt und einem anderen Partner zuwendet, dem er die seinem Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung zuteilwerden lässt (vgl. Senatsurt., NJW 1980, 1686). Auch die Zuwendung zu einem anderen Partner lässt das Unterhaltsbegehren aber nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn sie im Sinne der angeführten Rechtsprechung als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden kann. Das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten kann daher auch in solchen Fällen nicht außer Betracht bleiben. So hat der erkennende Senat (NJW 1981, 1214) die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses dann nicht als schwerwiegenden Bruch der ehelichen Solidarität angesehen, wenn der andere Ehegatte sich vorher seinerseits von seinen ehelichen Bindungen losgesagt hatte.“
Dabei ist es entscheidend, wann die außereheliche Beziehung des unterhaltsberechtigten Ehepartners begonnen hat: vor oder erst nach der Trennung. Nur der Fall der neuen Beziehung während der Ehe, kann zum sofortigen Wegfall des Unterhalts führen. Eine völlig andere Rechtslage ist gegeben, wenn ein Ehepartner eine Ehe verlässt, erst danach einen neuen Partner findet und mit diesem nach einer längeren Zeit eine eheähnliche Beziehung eingeht.
Damit ist auch klar, dass es wichtig ist, dass Sie ihren Partner nicht vorwarnen und er sein Verhalten so weit ändert, dass ein sicherer Nachweis des Bestehens eines intimen Verhältnisses zu einem Dritten während der Ehe kaum noch möglich ist. Diskretion beginnt in diesem Fall also bei Ihnen selbst!
Ein Unterhaltsanspruch kann auch dann verwirkt sein, wenn zwar keine neue Beziehung begonnen wurde, aber der Unterhaltsberechtigte über mehrere Jahre eine, oder wechselnde außereheliche sexuelle Beziehungen hatte. So hatte das Amtsgericht Bad Iburg einen Fall zu beurteilen, in dem nach einer Zeugenaussage feststand, die Unterhaltsberechtigte von 2007-2011, d.h. vor Trennung der Eheleute, eine dauerhafte sexuelle Beziehung zu einem Zeugen hatte. Es hatte ca. 25 Begegnungen zwischen ihm und der unterhaltsberechtigten Ehefrau gegeben, bei denen es rein nur um Sex ging (AG Bad Iburg, Beschluss vom 21.02.2012 – 5 F 592/11).
Das AG Bad Iburg sah darin den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als erloschen an.
Unterhaltsverwirkung bei Ehebruch
Das Zerrüttungsprinzip bedeutet nämlich nicht, dass alle Verfehlungen während der Ehe folgenlos bleiben. §1579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht in diesem Zusammenhang von „grob unbilligen Belangen“, die eine Verwirkung der Unterhaltsforderung nach sich ziehen können: Dazu können beispielsweise Beleidigungen, Straftaten und das Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen führen – oder eben Betrug, der in Trennungsfällen nicht selten auch als Mediator eingeschaltet wird. Kann der finanziell bedürftigeren Person ein gravierender Fall von gravierendem Ehebruch nachgewiesen werden, kann das Gericht befinden, dass vom verlassenen Partner dennoch kein Unterhalt gezahlt werden muss und der Fremdgänger genau dadurch seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat. Ein flüchtiger One-Night-Stand reicht dazu allerdings nicht aus.
Beweise zusammentragen – aber seriös!
Das größte Problem stellt für den betrogenen Partner in der Regel die Beweislage dar: Er muss gerichtsverwertbar nachweisen, dass in seinem Fall ein gravierender Fall von Untreue vorliegt, wenn er Unterhaltsforderungen der Gegenseite wirksam entgegentreten will. Die Aufdeckung und Ermittlung gerichtsfester Beweise bei ehelicher Untreue gehörten zu den ältesten Aufgaben einer Detektei. Die dem Bundesverband BuDEG angeschlossenen Detektive wissen genau, wie eine seriöse Ermittlung ablaufen muss und welche Beweise vor Gericht Bestand haben.
Für einen Teil der Betroffenen kann ein Detektiveinsatz auch die Chance sein, ihre Beziehung kritisch zu analysieren und einen Neuanfang zu wagen, wenn die Detektive feststellen, dass der Verdacht der Untreue völlig unbegründet ist. Für die anderen sind die umfangreich dokumentierten Beweise in den oft langwierigen und teuren Scheidungsverhandlungen Gold wert: Ist die Trennung an sich schon schmerzlich, so tut es doch noch mehr weh, wenn dem oft über Jahre untreuen Partner auch noch unberechtigte Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen.
Trau, schau wem
Auch vor diesem Hintergrund kann Betroffenen nur geraten werden, bei der Auswahl einer Detektei unbedingt auf Seriosität zu achten: Wer nicht mehr mit dem belastenden Verdacht leben möchte, vom Partner hintergangen zu werden, sollte sich an einen Detektiv des BuDEG (Bundesverband des Detektiv- und Ermittlungsgewerbe) e.V. wenden.
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