Trennung / Scheidung: Was bringt ein Detektiveinsatz in Punkto Nachweis eines eheähnlichen Verhältnisses?

Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft auf. So lautet ein bekanntes deutsches Sprichwort. Wenn es um Geld geht, hört bei vielen getrennten Paaren auch die Liebe zur Wahrheit auf.

Hat man sich in der Vergangenheit zwar geliebt und dem Partner bei der Trennung vielleicht Unehrlichkeit vorgeworfen, so wird im Falle von Unterhalt gern mit zweierlei Maß gemessen.

Grundsatz der Eigenverantwortung

Vorweg räumen wir mit einem Irrtum auf: Nach der Scheidung ist die Beziehung der (ehemaligen) Ehegatten in der Tat beendet. Grundsätzlich will der Gesetzgeber auch die tatsächliche Trennung der Lebenswege, das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist – auch finanziell. Es gilt der sogenannte „Grundsatz der Eigenverantwortung“.

Deswegen gibt es das Unterhaltsrecht. Es soll Ungerechtigkeiten ausgleichen und vermeiden, dass Ehegatten durch Scheidungen besonders benachteiligt werden. Deswegen wird ein Gatte, der nach der Scheidung zum vollständigen Eigenunterhalt nicht fähig ist, ehebedingt Nachteile bei Vermögen oder Einkommen verzeichnet oder auch lange verheiratet war, gegebenenfalls unterhaltsberechtigt. Für diesen Anspruch muss im Normalfall der ehemalige Ehepartner aufkommen.

Für diesen (den Unterhaltspflichtigen, beziehungsweise Unterhaltsschuldner) kann das erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten. Demgegenüber ist allerdings auch der Unterhaltsberechtigte zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, soweit es ihm zugemutet werden kann. Außerdem wird seine Bedürftigkeit geprüft. Dadurch soll die missbräuchliche Geltendmachung von Unterhalt verhindert werden. Dem Gesetzgeber ist dabei an einer möglichst fairen und ausgeglichenen Lösung gelegen. Die Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt besteht deswegen nur, wenn der Pflichtige auch leistungsfähig und die Gewährung des Unterhalts billig (im Sinne von gerechterweise zumutbar) ist.

Wenn ein ehemaliger Ehegatte über genügend monatliches Einkommen verfügt, ist er leistungsfähig. Dann schuldet er den Unterhalt monatlich und im Voraus und zwar in Form von Geld.

Der Unterhaltsberechtigte hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung nur so lange Unterhaltsanspruch, bis er in einer verfestigten, eheähnlichen Partnerschaft zu einem neuen Partner lebt, oder seine Lebenshaltungskosten selbst – eventuell durch einen besser bezahlten Job, oder eine Erbschaft – bestreiten kann.

Soweit die Theorie.

Jedoch melden nur etwa 15% aller unterhaltsberechtigten Partner freiwillig eine unterhaltserhebliche finanzielle Veränderung beim zahlungspflichtigen Partner! (H2)

Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lebten im Jahr 2019 von den rund 20,8 Millionen Paaren in Deutschland rund 3,3 Millionen unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Tendenz steigend – verglichen mit 2009 um 21 Prozent, wohingegen die Anzahl der Ehen im Vergleichszeitraum um 4 Prozent zurückging.

In vielen – natürlich nicht in allen – Fällen spielen auch Unterhaltsansprüche eines der Partner gegenüber dem Ex-Partner hier eine nicht unerhebliche Rolle.

Zusammenleben heißt nicht gleich eheähnliche Lebensgemeinschaft!

Aber: Nicht jede Wohngemeinschaft ist sofort eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es kommt schon darauf an, ob die Partner erkennbar füreinander einstehen, ohne verheiratet zu sein. Das kann sich zum Beispiel daran zeigen, dass das paar schon mehrere Jahre in dieser Lebensform zusammenlebt, oder das Paar sich gemeinsam um die Kinder kümmert (BVerfG, 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04).

Genau hier beginnt die Einsatzmöglichkeit von Privatermittlern. Versierte Privatermittler müssen durch eine bewährte Kombination von mehrtägiger Observation (Beobachtung) und zielgerichteter Ermittlung – eventuell auch in mehreren Intervallen – folgende Punkte klären:

Was sind – auszugsweise – die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft?

  • Besteht die Beziehung zu einer einzigen heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen Person?
  • Ihre Partnerschaft ist auf Dauer angelegt, d.h. beide Partner stehen erkennbar füreinander ein, haben gemeinsame finanzielle Verpflichtungen o.ä.
  • haushaltstypische Arbeiten werden gemeinsam verrichtet,
  • Einkäufe des täglichen Bedarfs gemeinsam getätigt und auch bezahlt,
  • beide nehmen die Post des jeweils anderen an
  • es existieren gemeinsame Konten, bzw. Kontovollmachten für den jeweils anderen Partner
  • beide zeigen ihre Beziehung – evtl. in unbeobachteten Momenten – auch nach außen für Dritte erkennbar (Händchenhalten, Küssen etc.)

Insbesondere auf den letzten Punkt wird in Streit- oder Zweifelsfällen besonderes Gewicht gelegt. Er soll die Abgrenzung zu einer reinen Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft begründen und muss durch ein besonders hohes und kontinuierliches Verantwortungsgefühl untereinander nachgewiesen werden.

Hinweis Meldeadresse: Während dieselbe Meldeadresse keinen Beweis für eine außereheliche Lebensgemeinschaft liefert, können Sie demgegenüber auch mit einer jeweils eigenen Wohnung eine Ehe ohne Trauschein führen.

Lassen Sie sich von einem Verbandsdetektiv des BuDEG informieren und auf ihren Einzelfall individuell zugeschnitten beraten ob ein Detektiveinsatz in ihrem individuellen Fall Sinn macht und mit welchen Kosten zu rechnen ist.

Die Erstberatung per Telefon, oder bei einigen Verbandsdetekteien auch per Video, ist meist völlig kostenlos und für Sie ohne jede Verpflichtung.