Der BID setzt die “Richtlinie zur Qualitätssicherung privater Ermittlungsdienstleistungen“ über selbstverpflichtende Maßnahmen gegenüber seinen Verbandsmitgliedern durch.
(Auszug)
- Der Gesetzgeber ordnet die privaten Ermittlungen dem Detekteigewerbe zu – mit der Berufsbezeichnung Detektive bzw. Privatdetektive . Die Zugangsvoraussetzungen sind im § 14 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Auf Grund der besonderen Vertrauensstellung, die die detektivische Dienstleistung einnimmt, wird die private Ermittlungstätigkeit als überwachungspflichtiges Gewerbe gemäß § 38 GewO eingestuft (Vertrauensgewerbe).
- Die im § 38 GewO festgelegten Zuverlässigkeitsnachweise (Polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) tragen allerdings nicht den tatsächlichen Erfordernissen Rechnung. Es werden weder öffentlich anerkannte Ausbildungsnormierungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes noch ein Rechtsschutz für die Berufsbezeichnung vorgeschrieben.
Der BID wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf der Grundlage der Berufsordnung für Detektive in Deutschland maßgeblich auf die Einhaltung qualitätsbeeinflussender Kompetenz- und Leistungsstandards sowie Standes- und Ethikregeln.