(Auszug aus der Berufsordnung des BID)

§ 17 Verhalten gegenüber Kollegen 

(1) Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Privatermittler/ Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden. 

(2) Unsachliche und/oder ehrverletzende Angriffe gegen einen Kollegen sind ein Verstoß gegen die Berufsordnung. 

§ 18 Auftragsbearbeitung unter Kollegen 

(1) Bei der gemeinsamen Bearbeitung von Aufträgen durch Kollegen sind diese termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenständigen Auftragssachen zu erbringen. 

(2) In der Zusammenarbeit zwischen Kollegen gilt die vereinbarte Kostenteilung, erforderlichenfalls ist bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten. 

(3) Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.