EuGH: Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer im Onlineshop 

Sie betreiben einen Onlineshop? Welche Kontaktmöglichkeiten geben Sie an? 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Onlineshop angegeben werden muss. 

  • Unternehmer sind nicht verpflichtet, einen Telefonanschluss, einen Telefaxanschluss oder ein E-Mail-Konto eigens neu einzurichten. 
  • Ausreichend ist ein Kommunikationsmittel zur direkten und effizienten Kommunikation. 
  • Sicherzustellen ist ein hohes Verbraucherschutzniveau, das zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers gewährleistet. 
  • Unternehmer können daher auch andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen:
    – Zum Beispiel ein elektronisches Kontaktformular 
    – Einen Internet-Chat oder
    – Ein Rückrufsystem 

sofern dadurch eine direkte und effiziente Kommunikation zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ermöglicht wird. 

Die Informationen bezüglich dieser Kommunikationsmittel müssen jedoch dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden. Aufgrund dieser EuGH-Vorgaben hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn ein Verbraucher in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit hat, einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten elektronischen Verweis („Link“) zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen.