Der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte hat die komplette rechtliche Komplexität dazu dargestellt. Die Ausarbeitung geht über sehr, sehr viele Seiten. Wir haben für unsere Datenschutzkunden das Werk analysiert und schematisiert. Heraus kam das oben abgebildete Flussdiagramm. 

Folgend stelle ich Ihnen das Wichtigste zusammen. 

Das Beste am Anfang: Solange die Würde eines Menschen beachtet wird, dürfen Sie fotografieren und filmen. Manchmal brauchen Sie dazu die Einwilligung des Abgelichteten. 

Ein Foto oder ein Film unterliegt immer dann nicht dem Datenschutz, wenn 

  • Personen darauf nicht zu erkennen sind 
  • das Medienprivileg zählt (Pressearbeit) 
  • es im privaten Umfeld erstellt wurde 

und nur einem ganz eingeschränktem Personenkreis zugänglich gemacht wird. Evtl. sind dann andere Gesetze zu beachten (Urheberrecht, unlauterer Wettbewerb…) 

Ein Foto oder ein Film braucht keine aktive Zustimmung des Abgelichteten, wenn 

  • Vertragserfüllung vorliegt (Foto des Brautpaares) 
  • ein berechtigtes Interesse begründet ist (Beachtung Grundrechte) 
  • keine Schutzbedürftigen erkennbar sind (Kinder) 
  • er Beiwerk einer Großveranstaltung oder eines Landschaftsbildes ist 
  • es ein Bildnis der Zeitgeschichte ist. 

Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie wann und wie aufnehmen dürfen, auf welchen Plattformen dieses Bild verteilt werden darf oder Sie für die genaue Abgrenzung Unterstützung benötigen, dann nehmen Sie bitte mit Ihrem Datenschutzberater aus unserem Hause Kontakt auf. 

Ich wünsche uns allen eine datenschutzpannenfreie Zeit. 

Jürgen Recha