Privat- und Wirtschaftsdetektive in Deutschland
(Detektei-Gewerbe)
Staatliche Regelungen:
- Das Detektei-Gewerbe bedarf einer Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO
- Detektive, die gewerbliche privatrechtliche Ermittlungen ausüben, zählen zur Gruppe der sogenannten Vertrauensberufe, d. h. das Detektei-Gewerbe ist ein überwachungsbedürftiges Gewerbe.
- Die zuständige Behörde überprüft unverzüglich gemäß § 38 GewO die Zuverlässigkeit des Detektei-Gewerbetreibenden nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 GewO.
- Der Detektei-Gewerbetreibende hat ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Abs. 5 GewO zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt der Detektei-Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
- Aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist das gewerberechtliche Instrumentarium grundsätzlich ausreichend, um Fehlverhalten zu unterbinden. So haben die zuständigen Gewerbeämter die Möglichkeit, die erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden jederzeit zu überprüfen, sofern Verdachtsmomente für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen, und können ggf. die Ausübung des Gewerbes gemäß § 35 GewO untersagen.
Branchenspezifika
- Es besteht kein Berufsbezeichnungsschutz. Jeder in Deutschland, der das Detektei-Gewerbe angemeldet hat, kann die Bezeichnung „Detektiv“ führen und privatrechtliche Ermittlungen auf gewerblicher Grundlage (gegen Entgeld) in Wahrnehmung berechtigter oder rechtlicher fremder Interessen ausführen.
- Der Detektivberuf ist kein anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es ist ein sogenannter Talent-/ Praxisberuf, unabhängig von der beruflichen Bildung, Erfahrung und persönlichen Eignung.
- In der Praxis erfolgt die fachliche Qualifizierung zum Detektiv über verschiedene Formen der berufsbegleitenden Erwachsenenfortbildung.
- Es ist Aufgabe des Gewerbes selbst, dafür zu sorgen, dass die Berufsangehörigen (Detektive) die für die Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen mitbringen und sich darüber ständig fachlich weiterbilden.
- Die Berufsordnung für Detektive in Deutschland wurde 1967 von den maßgeblichen deutschen Detektiv-Verbänden als verbandsinternes Regelwerk verabschiedet; die Novellierung erfolgte im Jahr 2015.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie begrüßt die Entwicklung von Qualitätscharten und Gütesiegeln durch die Berufsverbände als einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Qualitätssicherung unterhalb der Ebene gesetzlicher Reglementierungen.
Zahlen zum Detektei-Gewerbe
- es gibt keine verlässlichen Zahlenangaben
- schätzungsweise arbeiten rund 4 bis 5 Tausend Personen im privaten Ermittlungsbereich (ohne den sog. Bereich „Kaufhaus-Detektive“)
Schätzungen ergeben sich aus: Anzahl
- Angaben des Statistischen Bundesamtes (Stand 2015) zum Wirtschaftszweig 80.3 = Detekteien, die bundesweit steuerpflichtig erfasst sind (1.200 Personen (Vorjahr 1.211 Personen))
- Personen mit Kleingewerbe (USt-frei) – sog. „Hobby- und Laiendetektive“ (ca. 500 Personen)
- Beschäftigte in Bewachungsunternehmen mit Tätigkeiten im privaten Ermittlungsdienst (ca. 500 Personen)
- Personen, die private Ermittlungen durchführen jedoch kein Detektei-Gewerbe angemeldet haben (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Unternehmensberatungen) (ca. 1.000 Personen)