Privatermittler/ Detektive sind selbstständige Gewerbetreibende oder als Angestellte vertraglich gebunden für eine Detektei tätig. Selbstständige Gewerbetreibende haben das Detektei-Gewerbe gemäß § 14 GewO anzumelden. Privatermittler/ Detektive üben ihre Gewerbetätigkeit unabhängig, eigenverantwortlich sowie gewissenhaft aus und unterliegen gemäß § 38 (1) Satz 1 Nr. 2 GewO der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Die Tätigkeit der Privatermittler/ Detektive beinhaltet die privatrechtliche gewerbliche Ermittlungsdienstleistung, die mit berufsüblicher Sorgfalt und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach dem Grundsatz von Treu und Glaube auszuüben ist. Der Anschein einer behördlichen Funktion ist zu unterlassen.


Privatermittler/ Detektive haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren. Privatermittler/ Detektive haben keine Bindungen einzugehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit einschränken können.


Privatermittler/ Detektive haben ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig. Die Eigenverantwortlichkeit ist in der Schriftform auch bei der elektronischen Korrespondenz zu gewährleisten.

Privatermittler/ Detektive gewährleisten eine gewissenhafte Berufsausübung durch erforderliche fachliche, personelle und sonstige organisatorische Voraussetzungen. Privatermittler/ Detektive nehmen nur Aufträge an, wenn sie über die für die Ausführung erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen. Die dem Privatermittler/ Detektiv anvertrauten und wahrzunehmenden fremden Interessen des Auftraggebers bedingen ein berechtigtes und/oder rechtliches Interesse. Die Auftragserledigung hat nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu erfolgen. Dabei ist stets die Interessenlage des Auftraggebers zu beachten und alles zu vermeiden, was die Auftraggeber-Interessen gefährden könnte.

Privatermittler/ Detektive haben sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist. Hierzu zählen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die Rechtsprechung und die berufsbezogene Fachliteratur über Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung fremder Interessen.