Cookies sind derzeit in aller Munde und auch das BGH hat zum Thema Cookie ein Urteil gesprochen. Dieses unterscheidet sich in den Grundzügen nicht vom EUGH Urteil aus Oktober 2019. Hier die wichtigsten Punkte für Sie:
Einwilligung: Die Einwilligung für den Besucher Ihrer Webseite darf nicht vorgegeben sein. Dem entsprechend ist ein Opt-in im Sinne einer freiwilligen, vorherigen und separaten erklärten Einwilligung zu ermöglichen. Bis zur Erteilung der Einwilligung dürfen keine Daten weitergegeben werden. Der Gegenstand der Einwilligung muss deutlich gemacht werden – Klare Beantwortung der folgenden Fragen: Welche personenbezogenen Daten sind betroffen? Was passiert mit ihnen? Wer erhält Zugriff auf die Daten? Werden die personenbezogenen Daten mit weiteren Daten verknüpft? Welchen Zwecken dient das? Der Zugriff auf das Impressum oder die Datenschutzerklärung muss immer gegeben sein und darf nicht verhindert werden, bevor eine Einwilligung erteilt ist. Die Freiwilligkeit der Einwilligung muss gegeben sein und bedarf eines jederzeitigen Widerrufs. Der Hinweis zum Widerruf sollte gegeben werden und muss einfach und verständlich dargestellt werden.
Cookie: Jetzt ist zu unterscheiden, welche Cookies Sie nutzen. Egal, bei welcher Form, Sie müssen unterbunden werden, solange keine Einwilligung erfolgt ist. Einwilligungsfreie Cookies: Diese dienen der Funktionalität und der korrekten Ausführung der Webseite. Beispiele für einwilligungsfreie Cookies sind jene, die die Funktion „Einkaufswagen“ ermöglichen oder Einstellungen (wie Schriftgrößen o.ä.) speichern, wenn sie wirklich nur für diesen Zweck verwendet werden. Zu beachten ist hierbei aber, dass die Datenverarbeitungen (ob mit oder ohne Hilfe von Cookies) in der Datenschutzerklärung dargestellt werden. Wer Cookies nutzt, um das Nutzerverhalten zu Werbezwecken zu analysieren und zu tracken oder durch Dritte analysieren zu lassen, benötigt dafür grundsätzlich die freiwillig erklärte Einwilligung des Nutzers. „Einwilligungs-Banner“ müssen eingesetzt werden, wenn tatsächlich eine Einwilligung des Nutzers nötig ist, also insbesondere Daten an Dritte weitergegeben werden oder Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, Daten zu erheben. Beispiele sind Analyse-Tools, Social-Media-Plugins, externe Kartendienste und andere Elemente Dritter. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der Datenverarbeitung eindeutig und informiert zustimmt. Ein Cookie-Banner, der davon ausgeht, dass reines Weitersurfen auf der Website oder Ähnliches eine Einwilligung bedeutet, ist unzureichend.