Durch das besondere Treue- und Vertrauensverhältnis zwischen Privatermittler/ Detektiv und Auftraggeber besteht die Pflicht zur Höchstpersönlichkeit der Wahrnehmung fremder Interessen. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann ein Dritter zur Wahrnehmung fremder Interessen einbezogen werden (Fachexperte, Sachverständige o. a.). Davon zu unterscheiden ist der Einsatz von sogenannten Erfüllungsgehilfen, z.B. DetekteiMitarbeiter die im weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis stehen.


Auftragsvereinbarungen und Geschäftsbedingungen (AGB), die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und/oder die guten Sitten gemäß §§138, 817 BGB verstoßen, sind standeswidrig. Die Verwendung der vom detektivischen Berufsverband autorisierten AGB wird empfohlen. Die AGB sind dem Auftraggeber nachweislich zu erläutern. Da der Privatermittler/ Detektiv eine “gewerbliche Tätigkeit gegen Entgelt“ ausübt, gelten für Auftrag und Auftragsausführung die rechtlichen Regelungen gemäß: – § 611 BGB Dienstvertrag – § 631 BGB Werkvertrag. Die Beauftragung des Privatermittlers/ Detektivs durch Vollmacht kann nie über den Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten und/oder rechtlichen Interessen des Auftraggebers hinausgehen. Aufträge sind, unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen, grundsätzlich schriftlich zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig. § 22 Berichterstattung. Jede Form der Berichterstattung ist vom Inhalt her mit größtmöglicher Sachlichkeit, Objektivität und Genauigkeit abzufassen, sodass diese einer rechtlichen Nachprüfung standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen als Beweismittel anerkannt werden können. Die auftragsbezogene Berichterstattung erfolgt ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber und grundsätzlich in schriftlicher Form. Ausnahmen sind zulässig.

Im Bericht an den Auftraggeber sind nur die auftragsrelevanten und die durch das berechtigte und/oder rechtliche Interesse gedeckten Informationen, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, zu erfassen. Die Ermittlungserkenntnisse sind detailliert, genau und soweit möglich vollständig darzulegen. Der schriftliche Bericht hat klar, übersichtlich, stilistisch einwandfrei und fehlerfrei zu erfolgen. Die schriftliche Darstellung ist plausibel und unmissverständlich so zu formulieren, damit auch Personen ohne besondere Sachkunde den Sachverhalt erschließen können.

Schlussfolgerungen und Hinweise sind von Tatsachenfeststellungen deutlich erkennbar abzugrenzen. Zu auftragsrelevanten ermittlungsspezifischen Maßnahmen sind genaue Zeitberichte zu fertigen, die detailliert und plausiblen Aufschluss über den gesamten Verlauf der Tätigkeit geben. Dem Bericht sind erforderlichenfalls Beweismittel beizufügen. Eine Kopie des schriftlichen Berichts ist durch den Privatermittler/ Detektiv gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen und Archivierungsfristen sowie vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufzubewahren.